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Bilder des Weinfestes 1999
Sonntag:  Auf der Weinstraße Teil 1

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Die hier unkenntlich gemachte Person, nahm von ihrem Recht Gebrauch und untersagte die Veröffentlichung ihres Bildes.

Ich möchte mich in aller Form dafür entschuldigen, daß ich das Bild ohne Ihr Einverständnis hier veröffentlich habe.

Rechtsgrundlage:

Kunsturhebergesetz

§22 Das Recht am eigenen Bild:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden.
Bis 10 Jahre nach dessen Tod entscheiden die
Angehörigen.

Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die
§§ 22-24, versetzt den
Abgebildeten in die Lage, über die
Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt
somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich
um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter
Darstellung, woraus sich
die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon
dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des
Abgebildeten geschieht.
Die hier deutlich werdende Stärkung der
Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit
gerade und vor allem gegenüber
Bildveröffentlichungen begründet,
die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus
hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders leicht
Persönlichkeitsrechte verletzen können.

 

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Das Gesicht, das sich hinter dieser Hand versteckt,
hat etwas gegen eine Veröffentlichung im Netz.

 

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Nachrichten an Franz - Peter Kropp