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Die Gefangenschaft Balduins auf der Starkenburg, der Sühnevertrag und die Freilassung

Günther Böse

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Versöhnungsgottesdienst auf der Starkenburg

Der Gewaltstreich gegen den hohen Kirchen und Reichsfürsten war nach der Auffassung der Zeit eine ungeheuerliche, verbrecherische Aktion, welche die Exkommunikation zur Folge haben mußte. Balduin selbst hatte 1310 auf der Trierer Provinzialsynode die Strafen für Gewalttaten gegen Geistliche festgesetzt.

Nach der Bekanntgabe der Freveltat hatte der Ortspfarrer der Gräfin und ihren Helfern die Exkommunikation anzukündigen, und falls binnen dreier Tage der Gefangene nicht in Freiheit gesetzt war, die Ortsgemeinde mit dem Interdikt zu belegen, d. h. jede gottesdienstliche Handlung zu untersagen.

Nun war der zweite Onkel des verstorbenen Grafen Heinrich, der Kölner Domherr Gotttried, seit 1326 auch Inhaber der Pfarrei Traben, die er durch den Leutepriester Thilmann betreuen ließ. Da Gottfried wohl kaum gegen seine Nichte vorging, blieb die kirchliche Strafankündigung dem erzbischölfichen Offizial überlassen.

Die Exkommunikation sah für die Betroffenen den Ausschluß vom Gottesdienst vor, von den Sakramenten, allen kirchlichen Ämtern und Lehen (inhabilitas), außerdem den bürgerlichen Verruf (infamia), der jedermann den Umgang mit den Missetätern verbot.

Auf die Kunde von der Gefangennahme des Erzbischofs, die natürlich überall größtes Aufsehen erregte, versammelte sich am 9. Juni 1328 in Trier das Domkapitel, um Beschlüsse zur baldigen Auslösung Balduins zu fassen. Ihn gewaltsam zu befreien oder die Starkenburg zu belagern, erwog man gar nicht, da die Felsenfeste über Enkirch als uneinnehmbar galt. Das Domkapitel wählte aus seiner Mitte sechs Herren, den Dompropst Joffrid von Rodemachern, den Domdechanten Johannes von Daun, den Archidiakon Boemund von Saarbrücken (den späteren Erzbischof), den Domscholaster und Propst von St. Paulin Johann von Kerpen, den Domsänger Nikolaus von Hunolstein und den Kanonikus Diethard von Ulmen.

Diese hohen Geistlichen, Angehörige des Landesadels, erhielten außerordentliche Vollmachten; ihre zu fassenden Beschlüsse wurden im voraus gebilligt mit dem Vorbehalt, daß die erblichen Besitzungen und Rechte des Erzstifts nicht angetastet werden dürften. Gerade diese Zusatzklausel erschwerte die Verhandlungen, da der Streit um den alten Erbbesitz der trierischen Kirche im Birkenfeldischen entstanden war.

Als die wochenlangen Verhandlungen auf der Starkenburg mit der zäh ihre Rechte verteidigenden Gräfin zu stagnieren drohten, griff Balduins Neffe Johann, Graf von Luxemburg und König von Böhmen, persönlich als Vermittler ein. Er hatte am 29. Mai der Krönung des französischen Königs in Reims beigewohnt und befand sich vor der Rückreise nach Prag noch in seinen luxemburgischen Stammlanden, von wo er durch Eilbotschaft auf die Starkenburg gerufen wurde.

Er erkannte die Hauptforderung Lorettas an und bewog seinen Onkel zum Nachgeben. Die kluge Gräfin verlangte vorab als Pfand für eine ehrliche Sühne bis zur endgültigen rechtlichen Klärung die Herausgabe der drei bedeutendsten festen Schlösser des Erzbistums: Cochem, Bernkastel und Manderscheid, an einen Treuhänder.

Diese Aufgabe übernahm der hochangesehene Ritter Johann von Braunshorn, Herr auf Beilstein und Vogt im Zeller Hamm. Er schwor Loretta, die Pfandburgen zu ihrem und ihrer Kinder Nutzen zu bewahren. Bei einem Sühnebruch Balduins sollten die Burgen der Gräfin so lange ausgehändigt werden, bis sie mit 30 000 Pfund Heller entschädigt würde. "des syvenden Dages in dem Hoewe Mainde (Heumonat)" am 7. Juli 1328, beurkundeten dann den umfangreichen Sühnevertrag König Johann, elf erzbischöfliche Lehnsmänner, davon sieben Grafen und vier Edelherren, sowie die Abgeordneten der fünf Städte Trier, Koblenz, Boppard, Oberwesel und Montabaur.

In dem Vertrag, den die couragierte Loretta dem in ehrenvoller Haft gehaltenen Erzbischof abgerungen hatte, wurde der Birkenfelder Streit beigelegt. Die von Balduin erbaute Trutzburg durfte Loretta mit Ausnahme der Ausrüstung übernehmen oder niederreißen. Balduin verzichtete auf jeden Burgenbau in diesem Raum.

Die Gräfin und ihre Erben erhielten in den Bännen Birkenfeld und Brombach ausdrücklich die alleinige Hoheit mit allen Rechten und Einkünften zugesichert. Die beiden Parteien schlossen weiter ein festes Bündnis zur gegenseitigen Hilfe gegen jedermann ausgenommen von Triers Seite waren der Papst, das Reich, das Erzbistum Mainz, dessen Pfleger Balduin bald werden sollte, und die Grafen von Luxemburg, von sponheimischer Seite die verwandten Grafen von Jülich und Salm.

Auch über das Kröver Reich ging Balduin Verpflichtungen ein; er verzichtete für sich, seine Nachfolger und das Erzstift auf das Einlösungsrecht an dem Sponheim verpfändeten Reichsgut, das 1399 endgültig sponheimisches Reichslehen wurde. Balduin beschränkte sich zu Lebzeiten Lorettas auf die Teilrechte, die er 1324 von den Daunern als den bisherigen Vögten angekauft hatte. Seine Nachfolger jedoch erwarben 1398 endgültig die Kröver Vogteirechte, mit denen Kurtrier später ein Drittel der landesherrschaftlichen Gewalt beanspruchte.

Endlich versprach Balduin dem Grafen von Salm, Lorettas Vater, der 1318 Hunolstein zum Trierer Lehen erklärt hatte, Hilfe in seinem Dauerstreit mit den Vögten von Hunolstein. Loretta gelang es sogar, den Erzbischof in ihrem Konflikt mit der Kirche als Fürsprecher zu gewinnen. Er gelobte ihr, sich in Avignon beim Papst zur Lösung aus dem Kirchenbann einzusetzen, und zwar bis Ostern 1329.

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Kopie des Sühnevertrages

Die übervorsichtige Gräfin gestand ihm im Falle des Ablebens des schon 86jährigen Papstes Johannes XXII. noch eine zusätzliche Verhandlungsfrist von sechs Monaten zu. Balduin versprach, bei einem Mißerfolg in Avignon wenigstens dafür einzutreten, daß die Absolution von einem bevollmächtigten deutschen Bischof oder Abt ausgesprochen werden dürfe und diesem auch die Art der Buße überlassen werde.

Die Parteien einigten sich noch über einen Schlichtungsausschuß, sollten Differenzen entstehen. Er bestand aus den Rittern Paul von Eich für Kurtrier, Volker von Starkenburg für Sponheim und dem gemeinsamen Obmann Werner von Randeck. Vorsorglich wurden auch Ersatzleute benannt. Bei Klagen der Gräfin sollte in Kröv oder in Enkirch, ansonsten in Bernkastel oder Zell beraten werden. Bei Nichtbefolgung der Schiedsgerichtsentscheidungen waren für Balduin nach genau vorgeschriebener Prozedur die drei Burgen an den Treuhänder zu übergeben, für Loretta war ein Zwangsaufenthalt in Metz oder Diedenhofen vorgesehen. Da die Gräfin als der schwächere Teil besorgt war, ob der Erzbischof sich an den Vertrag halte und ihn nach seiner Freilassung nicht für ungültig erkläre, verlangte sie ihm noch eine fünffache Garantie ab.

1 ) Der Erzbischof mußte die zwölf prominentesten Lehnsleute als Bürgen stellen; außer Johann von Luxemburg-Böhmen die Grafen von Sayn, Saarbrücken, Veldenz, Katzenellenbogen, Virneburg, zwei Raugrafen, die Edelherren von Blankenheim, Manderscheid und Aegidius von Daun. Sie waren vom Treueid gegen ihren Lehnsherrn entbunden und der Gräfin zur Hilfe verpflichtet.

2) Balduin sicherte durch Eid bei den Heiligen die Erfüllung des Vertrages zu und verzichtete auf jegliche Rache und Rückforderung des konfiszierten Reisegepäcks.

3) Balduin, das Domkapitet und die fünf trierischen Städte gelobten, sich weder vom Papst noch vom Kaiser von diesem Vertrag entbinden zu lassen.

4) Die fünf Städte versprachen ausdrücklich, dem Erzbischof bei Vertragsbruch nicht gegen die Gräfin zu helfen. Loretta habe dann das Recht, bei Zuwiderhandlung der zwölf Bürgen oder der genannten Städte diese beim Kaiser zu verklagen. Die bereits eingeleitete Treuhandschaft über die drei Pfandburgen wurde nochmals bestätigt mit genauen Anweisungen Balduins für die Ausrüstung und mit einem Vorbehalt für den Kriegsfall.

Dieser umfangreiche und durch mehrfache Garantien abgesicherte Sühnevertrag vom 7. 7. 1328 enthält 3800—bis auf die Invocatio Dei — mittelhochdeutsche Worte und entspricht im Druck Oktavseiten.Alle Teilnehmer hängten an die große Urkunde ihre Siegel, zwanzig an der Zahl: der Erzbischof und sein Neffe Johann, die zwölf adeligen Bürgen, die fünf Städte und Gräfin Loretta. Der König von Böhmen, dessen Klugheit der Erzbischof seine Freilassung und dessen Großmut die Gräfin den wohldurchdachten, günstigen Vertrag verdankte, war auch bei der noch anstehenden Lösegeldfrage behilflich.

Man einigte sich in einem Zusatzvertrag auf eine Summe von 11000 Pfund Heller, einen relativ geringen Betrag, vergleicht man die 1500 Pfund, die Lorettas Vater an den Herzog von Lothringen für seinen Freikauf nach einjähriger Haft 1314 hatte zahlen müssen. Das Balduin von Trithem nachgesagte Scherzwort, warum Loretta von dem reichsten Reichsfürsten keine größere Summe ertrotzt habe, gehört auch zu den "dreist erfundenen Zugaben" in den Hirsauer Annalen.

Das Lösegeld sollte bis zum Andreastag (30. 11.) 1328 gezahlt werden. Balduin und sein Neffe Johann bürgten dafür vertraglich mit ihren Burgen Stahlberg, Stahleck und Braunshorn, die dem Grafen Wilhelm von Katzenellenbogen als Treuhänder bis zur Zahlung des Lösegeldes anvertraut wurden.

In der Gegenurkunde Lorettas vom 8. Juli 1328 wurden nochmals der Pfandcharakter dieser Burgen und das Wiedereinlösungsrecht des Erzbischofs betont. An der Besiegelung nahmen neben dem Treuhänder, Volker von Starkenburg und Werner von Randeck auch zwei Verwandte Lorettas teil, der Kölner Domherr und Pastor von Traben, Gottfried, und ihr jüngster Bruder Clais von Salm. Nach dem Austausch der drei Sühnebriefe verließ Johann von Böhmen noch am 8. Juli die Starkenburg. Für den 17. Juli 1328 wird bereits seine Anwesenheit in Prag bestätigt.

Wann Erzbischof Balduin die Starkenburg verlassen hat, kann nicht genau festgestellt werden. Die Angabe des Echternacher Abtskatalogs, Balduins Haft habe vier Monate gedauert —so lange habe der neue Abt Dietrich auf seine Bestätigung seit dem 28. 5. 1328 warten müssen—ist nicht stichhaltig, da die Wiederaufnahme der erzbischöflichen Amtsgeschäfte für den 15. September 1328 beglaubigt ist.

Daß Balduin sich am 18. Juli noch auf der Starkenburg befand, bezeugen zwei Dokumente, bei deren Abfassung er zugegen war. Die erste Urkunde, auf seine Anweisung für die mißtrauische Gräfin ausgestellt, bestätigte ihr auch schriftlich den Eid des Treuhänders Braunshorn und des Ersatzmannes Kerpen.

In dem zweiten Brief gestattet Loretta dem Erzbischof, das Lösegeld in zwei Raten von 4000 Pfund Heller am 1. Oktober und 7000 Pfund am 30. November 1328, etwaige Entschädigungsgelder (Pinen) noch später zu zahlen. Balduins Zwangsaufenthalt bei der Herrin von Starkenburg dauerte also mindestens sechs, höchstens 14 Wochen; vom 18. Juli bis 15. September fehlt jedes Lebenszeichen von ihm. Disselnkötter vermutet, er habe sich vorübergehend in ein Kloster oder auf die Burg Weiskirchen bei Wadern, die ihm deren Ritter Dietrich am 4. August auftrug, zurückgezogen, um sich aus dem Streit zwischen Papst Johannes XXII. und dem gebannten Kaiser Ludwig—letzterer hatte einen Gegenpapst, ersterer wollte einen Gegenkönig wählen lassen—heraushalten zu können. Eine freiwillige Verlängerung seines Aufenthalts auf der Starkenburg aus demselben Grunde ist weniger wahrscheinlich.

Die Mär von einem Starkenburger Liebesidyll zwischen dem Erzbischof und der verwitweten Gräfin, deren sich der Volksmund seit dem 19. Jahrhundert nur zu gern annahm, geht auf den in Traben geborenen Adam Storck zurück, geachteten Professor an der Bremer Bürgerschule, der damit 1818 in den "Darstellungen aus dem preußischen Rhein- und Mosellande" seinen Beitrag zur Moselromantik leistete.

Einerseits deutet er an, Loretta habe sich das "persönliche Wohlwollen" Balduins während der Gefangenschaft erworben, nennt sie gar eine "zweite Dido" andererseits will er seiner Pflicht als Historiker nachkommen, wenn er in der Fußnote den Annalisten Brower zitiert, der mit Recht Balduins Sittenstrenge und Keuschheit rühmte.

Christian von Stramberg mokierte sich schon 1837 über die Phantasie Storcks, hält eine Romanze aber auch deswegen nicht für glaubhaft, weil er Loretta bereits ein kanonisches Alter, wenigstens 40 Jahre, zubilligte. Ironisch kommentiert er: "Wenn er denn einmal sündigen, zur Hölle fahren wollte, so konnte der Erzbischof, der schöne Prinz aus dem luxemburgischen Kaiserhause, der reichste Fürst Deutschlands, der hochgebildete Zögling der feinsten französischen Hofsitte allerwärts besser fahren und sich dabei die unfreundliche Erinnerung an den losen Streich und an den überharten Minnesold, Aufsehen und Ärgernis ersparen."

Aber auch Stramberg irrte, denn Balduin war damals 43, Loretta noch nicht 30 Jahre und Lorettas Sohn Johann nicht 23, sondern 14 Jahre alt. Noch hundert Jahre später wird über Stramberg gelächelt, der als gestrenger Zensor alle früheren und späteren Chronisten verdammt, "die erwägen, welchen Reiz ein kleiner Skandal einer trockenen Erzählung verleihen mag" Jedenfalls konnte auch der Sarkasmus Strambergs nicht verhindern, daß die zur Volkssage gewordene gewagte Vermutung Adam Storcks Romanschriftsteller und Dichter motivierte, von den doppelten Banden zu schreiben, in denen die Gräfin den Erzbischof hielt.

Quelle:Jahrbuch des Kreises Bernkastel-Kues 1985

 

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