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  Pflichten der Leibeigenen

Welche Pflichten die Leibeigenen des Klosters Ravengiersburg zu erfüllen hatten.

Die Dienste, welche die Leibeigenen zu verrichten, die Abgaben, die sie zu leisten hatten und die Beschränkungen in der persönlichen Freiheit, denen sie unterworfen waren, waren bei den einzelnen Grundherren verschieden. In der Propstei Ravengiersburg sind sie im Verhältnis zu den anderen Gebieten als erträglich zu bezeichnen.

Die Frondienste waren mäßig. Auf anderen Gütern waren die Leibeigenen gehalten, in der Regel drei Tage der Woche auf dem Herrengute zu arbeiten. Das Kloster verpflichtete seine Leibeigenen in der Zeit von Walpurgis bis Martinstag die Feldarbeiten und die damit verbundenen Dienste wie Schneiden, Mähen, Dreschen usw., soweit als nötig war, zu verrichten. Vom Dienen an drei Tagen der Woche war keine Rede.

Die Wagenfahrten, deren das Kloster bedurfte, um seine Weine, das Getreide und andere Güter herbei und weg zu fahren, besorgte es zum Teil selbst. Der "arme Mann" wurde nur innerhalb gewisser Grenzen zum Fahren herangezogen, ging eine Fahrt darüber hinaus, so erhielt er eine besondere Vergütung. Alls Holz, was im Kloster verbrannt wurde und sämtliche Materialien, deren das Kloster bei seinen vielen Bauten bedurfte, mußten die Leibeigenen anfahren. Wer bei diesen Leistungen aus Mangel an Vieh keine Fahrten übernehmen konnte, dem wurden Handdienste zugeteilt.

Alle Höfe und Weiler samt den dazugehörigen Feldern und Wiesen des Klostergebietes waren mit Zäunen eingehegt. Diese Bannzäune waren an den Eingängen mit Toren versehen. Es war Pflicht der Leibeigenen, die Zäune in Ordnung zu halten. Brach das Wild an einer schadhaften Stelle in das Feld ein, so wurde der, der die bessernde Hand nicht rechtzeitig angelegt hatte bestraft.

Auf den ausgedehnten Wiesen des Klosters besorgten die Leibeigenen die Heuernte. Diese Arbeit war so verteilt, daß immer die Leute eines Ortes das Heu auf einer bestimmten Wiese machten. Die Mäher wurden vom Kloster beköstigt. Hatten diese bis sieben oder acht Uhr morgens gemäht, so erhielten zwei und zwei eine Schüssel mit Haferbrei, jeder zwei gesottene Eier, zweierlei Käse, Brot und Wein. War das Mähen beendet, so bekamen zwei und zwei eine Schüssel mit Erbsen, eine Schüssel mit Fleisch, zweierlei Käse Brot und Wein. Wer zum Mähen nicht erschien oder nicht kahl mähte, der wurde bestraft. Das Geld sollten die anderen Mäher im Wirtshaus vertrinken. Hatten die Schnitter auf dem Felde ihre Arbeit beendet, so wurde ihnen auf dem Herrenhofe eine ähnliche Mahlzeit gereicht.

Wenn das Kloster Jagd oder Fischfang veranstaltete, konnte es seine Leute dazu aufbieten. Die Bewohner der Soonseite durften indessen bei Jagden nicht auf die Moselseite und umgekehrt, die Leute der Moselseite nicht auf die Soonseite geführt werden. Den Leibeigenen war das Jagen in den Wäldern und das Fischen in den Bächen verboten, dieses Recht nahmen die geistlichen Herren für sich allein in Anspruch. In den anderen Herrschaften unseres Gebietes standen auf Jagdfrefel schwere Strafen. Wer z. B. in der Grafschaft Sponheim einen Hirsch tötete, der war dem Herrn einen Ochsen und 60 Schillinge schuldig, wer einen Rehbock wilderte, der mußte eine Geiß und 60 Schillinge Schadenersatz leisten. Im Hochgericht Kellenbach durfte der "arme Mann", der im Bezirk "mit Feuer und Flamme saß", für seinen Gebrauch Hasen und Fische fangen, wurde man aber gewahr, daß er sie verkaufte, so war er dem Gericht verfallen. Welche Strafe den traf, der die Klosterherren in ihrem Jagdrechte kränkte, wird nicht erzählt.

Die leibeigenen Leute waren zu Botengängen und Wachtdiensten verpflichtet, wenn das Kloster solche benötigte.

Von den ständigen Abgaben, die auf der Person des Klosterleibeigenen ruhte, war der Schirmhafer nebst dem Vogtshuhn die bedeutendsten. Sie Gehöften zum Einkommen des Schirmvogts. Das war ein Adeliger, der das Klostergebiet gegen Angriffe zu verteidigen hatte. Schirmherren unseres Klosters waren lange Zeit die Wildgrafen von Kyrburg, später die Herren von Heinzenberg, die in der Nähe von Schloß Dhaun hausten.

Ein andere, aber unbedeutende Abgabe war das Hofgeld, sie betrug jährlich drei Pfennig. Zur Entrichtung war jeder verpflichtet, dessen Wohnung auf Kloster-Gebiet stand. Bedeutender waren die Zehnten. Von aller Frucht, über die auf den Feldern der Leibeigenen der Wind wehte und die der Regen besprengte, mußten sie den zehnten Teil des Ertrages abliefern. Am Martinstage kam der Glöckner und forderte Glockenbrot und Glockenhafer.

Alle Bewohner des Klostergutes waren zur Abgabe des Besthauptes verpflichtet. Star nämlich der Vater oder die Mutter, so verfiel dem Kloster das beste Stück Vieh. Das erscheint uns als große Härte. Betrachten wir aber die Zeitverhältnisse, so ist dem nicht so. Mit dem Tode des Leibeigenen hatte sein Wohn- und Hofrecht ein Ende. Das Kloster konnte das Gut einziehen und einem anderen übertragen. Es überließ aber den Erben Hofrecht und Gut und begnügte sich damit, das beste oder zweitbeste Haupt des Stalles für sich zu beanspruchen.

In späteren Jahren trat an Stelle der Viehabgabe eine Entschädigung in Geld.

Die Nachtselde, d. i. die Verpflichtung, die Mannen und Knechte des Schirmvogtes zu verpflegen,. war oft für die "armen Leute" eine drückende Last. Den Klosterleuten wurde sie ganz erlassen. Der Schirmvogt verzichtete nämlich gegen Empfang einer jählichen Rente von 14 Pfund Heller, 14 Malter Hafer und 14 Hühner auf das Recht der Nachtselde. Diese Entschädigung entrichtete das Kloster.

Neben diesen Arbeiten und Abgabe, welche die Leibeigenen zu entrichten hatten, waren sie mancherlei Beschränkungen in bezug auf ihre persönliche Freiheit unterworfen. Auch hier hatte das Kloster die üblichen Sitte bedeutend gemildert, indem es gegen eine niedrige Steuer die Auswanderung gestattete.

In der Grafschaft Sponheim mußten die angehenden Eheleute dem Leibesherrn für dessen Einwilligung zur Ehe eine Steuer entrichten. Das kannte man in der Propstei nicht. Hier wurde im Gegenteil dem jungen Paare der Anfang ihres Haushaltes erleichtert, indem sie für das erste Jahr von der Lieferung des Schirmhafers und des Vogthuhnes befreit waren.

Wenn die Klosterleute Wein verbrauchten, so mußten sie ihn in dem Wirtshaus des Klosters kaufen. Es war Vorschrift, daß bei jedem Kauf oder Verkauf, der in der Propstei abgeschlossen ward, ein bestimmtes Quantum Wein getrunken wurde. Dieser Gebrauch hat sich bis heute im sogeannten "Winkuss" erhalten.

Das Kloster unterhielt auch eine Bannmühle. Da aber die Klostermühle unmöglich das Bedürfnis aller Klosterleute befriedigen konnte, so löste es mehr und mehr den Mühlenzwang. Neben der Bannmühle errichtete es eine Anzahl kleiner Mühlen, die es gegen geringen Zins Pächtern überließ. Der Mühlenbann war zwar lästig, aber auch vorteilhaft, da die Gebannten fordern konnten, falls es der Mühle an Wasser fehlte, daß sie zuerst berücksichtigt würden. Die Mühle in Ravengiersburg blieb schließlich nur Bannmühle, für die Bewohner von Ravengiersburg, Belgweiler und Sargenroth. (Nach Back.)

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